| Gesetz über
den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) |
Artikel
1
Abschnitt 1 - Erlaubnis
§ 1 |
Wer die Berufsbezeichnung "Podologin" oder "Podologe"
führen will, bedarf der Erlaubnis. Die Bezeichnung
"Medizinische Fußpflegerin" oder
"Medizinischer Fußpfleger" darf nur von Personen
mit einer Erlaubnis nach Satz 1 oder einer Berechtigung oder
staatlichen Anerkennung nach § 10 Abs. 1 geführt werden. |
§ 2 |
(1) Die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 ist auf Antrag zu
erteilen, wenn der Antragsteller
1. die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die
staatliche Prüfung bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem
sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die
Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand
nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung
erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und
praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt,
wenn der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine
Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines
den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über
eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S.
25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der
Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der
Richtlinie 92/51/EWG (ABl. EG Nr. 184 S. 31), entsprechenden
Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1
Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses
des betreffenden Mitgliedstaates oder anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum nachweist.
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Abschnitt
2 - Ausbildung
§ 3 |
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des
Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung
geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene
allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig
auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von
Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung
erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf
ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische
Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention,
Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken
(Ausbildungsziel).
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| § 4 |
Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre, in
Teilzeitform höchstens vier Jahre. Sie wird durch staatlich
anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der
staatlichen Prüfung ab. Die Ausbildung besteht aus
theoretischem und praktischem Unterricht und einer
praktischen Ausbildung. Sie steht unter der
Gesamtverantwortung der Schule. Die Schulen haben die
praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit
geeigneten Einrichtungen, an denen podologische
Behandlungsmaßnahmen durchgeführt werden, sicherzustellen.
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| § 5 |
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
- die gesundheitliche
Eignung zur Ausübung des Berufs- und
- der Realschulabschluss
oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine andere
abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den
Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach
Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen
Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
von mindestens zweijähriger Dauer.
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| § 6 |
(1) Auf die Dauer der Ausbildung nach § 4 werden
angerechnet
- Ferien,
- Unterbrechungen durch
Krankheit oder aus anderen, von den Schülern nicht zu
vertretenden Gründen bis zu höchstens vier Wochen je
Ausbildungsjahr,
- Unterbrechungen wegen
Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung die
Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach
Nummer 2 eine Gesamtdauer von vierzehn Wochen nicht überschreiten.
Die zuständige Behörde kann
auf Antrag auch über die Nummern 1 bis 3 hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte
vorliegt und die Erreichung des Ausbildungsziels durch die
Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere abgeschlossene Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der Ausbildung
angerechnet werden, wenn die Durchführung der Ausbildung
und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet
werden.
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| § 7 |
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt,
im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach § 4, das Nähere
über die staatliche Prüfung für Podologinnen und
Podologen, die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10
Abs. 4 und 5 sowie die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1
Satz 1 zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber
eines Prüfungszeugnisses, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs.
1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 beantragen, zu
regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung
der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 10 und 12 Abs.
1 der Richtlinie 92/51/EWG,
- das Recht von
Diplominhabern, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der
Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 die im Heimat oder
Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung
und, soweit nach dem Recht des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in
der Sprache dieses Staates zu führen,
- die Frist für die
Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 12 Abs. 2
der Richtlinie 92/51/EWG.
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Abschnitt
3 - Zuständigkeiten
§ 8 |
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche
Prüfung bestanden hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einer
Ausbildung nach § 4 teilnehmen will oder teilnimmt.
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Abschnitt
4 - Bußgeldvorschriften
§ 9 |
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer
- ohne Erlaubnis nach § 1
Satz 1 die Berufsbezeichnung "Podologin" oder
"Podologe" oder
- entgegen § 1 Satz 2 die
Berufsbezeichnung "Medizinische Fußpflegerin"
oder "Medizinischer Fußpfleger"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
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Abschnitt
5
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10 |
(1) Eine auf Grund
- von § 15 Abs. 1
Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) vom 1.
Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch
Gesetz zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 13.
November 1995 (GBl. S. 764), mit dem Abschlusszeugnis
erteilte Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfte Podologin6 /"Staatlich
geprüfter Podologe",
- der bayerischen
Schulordnung für die Berufsfachschulen für
medizinische Fußpflege vom 23. April 1993 (GVBl. S.
317, berichtigt GVBl. 1993 S. 854), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 230),
erteilte Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
&staatlich geprüfter medizinischer Fußpfleger/staatlich
geprüfte medizinische Fußpflegerin",
- des Runderlasses des
Niedersächsischen Sozialministers über die staatliche
Anerkennung von medizinischen Fußpflegern vom 21.
Februar 1983 (Niedersächsisches Ministerialblatt S.
266) und des Runderlasses des Niedersächsischen
Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an
Berufsfachschulen - Medizinische Fußpflege - vom 10.
November 1982 (Niedersächsisches Ministerialblatt S.
2195) erteilte staatliche Anerkennung als
"Medizinischer Fußpfleger& oder
- des Schulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996
(GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15), erteilte Berechtigung
als "Staatlich anerkannte Podologin& oder
"Staatlich anerkannter Podologe"
gilt als Erlaubnis nach § 1
Satz 1.
(2) Eine Ausbildung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
auf Grund der in Absatz 1 bezeichneten landesrechtlichen
Bestimmungen begonnen worden ist, wird nach diesen
Bestimmungen abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Satz
1 dieses Gesetzes.
(3) Wer eine andere als in Absatz 1 genannte mindestens
zweijährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege,
die der Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig ist, vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder begonnen
hat und über die bestandene Prüfung ein Zeugnis besitzt,
erhält auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(4) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne unter die
Absätze 1 bis 3 zu fallen, eine mindestens zehnjährige Tätigkeit
auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege nachweist, erhält
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und
3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn er innerhalb von fünf
Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Ergänzungsprüfung
erfolgreich ablegt.
(5) Für Orthopädieschuhmacherinnen und Orthopädieschuhmacher
sowie Personen, die auf Grund einer Ausbildung nach dem
Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des
Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 14 der Verordnung
vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), die
Berufsbezeichnungen "Masseurin" oder
"Masseur&, "Masseurin und medizinische
Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer
Bademeister" führen dürfen, gilt Absatz 4
entsprechend, wenn sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
eine mindestens fünfjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der
medizinischen Fußpflege nachweisen.
(6) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes, ohne
unter die Absätze 1 bis 5 zu fallen, eine mindestens fünfjährige
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
nachweisen, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Erlaubnis nach § 1 Satz 1, wenn
sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes die staatliche Prüfung erfolgreich ablegen.
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| § 11 |
§ 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 2 sind vor dem 1. Januar
2003 nicht anzuwenden.
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| Artikel
20 |
Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum Erlass
von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am 2.
Januar 2002 in Kraft.
Gesetz über den Beruf
der Podologin und des Podologen vom 4. Dezember 2001 |
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