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1.)
Die neue Europa-Norm EN 13060
Die
Norm beschreibt drei Arten von Sterilisationsverfahren und
klassifiziert danach nach
Typ B, S oder N bzw. nach inzwischen allgemein in der Praxis eingebürgerter
Bezeichnung nach „Klasse“ B, S oder N.
“Klasse
B“ – Sterilisation aller verpackten und unverpackten massiven,
hohlen und porösen Produkte, wie sie durch Prüfbeladungen der Norm
dargestellt werden. Das ist das Verfahren, bei dem mit
fraktioniertem Vakuum alle Instrumente in allen Verpackungsvarianten
sterilisiert werden können. Nur für dieses Verfahren gibt es auch
einen in der Norm beschriebenen Prüfkörper (Helix). Mit einem
„Klasse B“ – Autoklaven ist der Arzt in jedem Fall
auf der sicheren Seite.
“Klasse
S“ – Sterilisation von Produkten nach Herstellerangaben
einschließlich unverpackter massiver Produkte und mindestens einer
der folgenden Beladungen: poröse Produkte, poröse Kleinteile,
Hohlkörper des Typs A, Hohlkörper des Typs B, einfach verpackte
Produkte und mehrlagig verpackte Produkte.
“Klasse
N“ – Sterilisation unverpackter massiver Produkte
2.)
Sind Normen rechtlich verbindlich?
Normen
stellen in der Regel nur Empfehlungen dar. Ihre
Nichteinhaltung wird zwar nicht strafrechtlich verfolgt, aber
dennoch ist die Norm EN 13060 mehr als eine Empfehlung. Denn sie
gilt als Bestandteil der „Regeln der Technik“. Und an diesen
orientieren sich Gutachter und Sachverständige, die z.B. in einem
Haftpflichtprozess wegen vermuteter Infektionsübertragung in einer
Arztpraxis vom Gericht zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert
werden.
3.)
Die RKI-Empfehlung
Außerdem
fordert die RKI-Empfehlung „Anforderungen an die Hygiene bei der
Aufbereitung von Medizinprodukten“ zur Beachtung von relevanten
Normen auf.
Die
RKI-Empfehlung ist ein Kompendium, in dem die Kette der Aufbereitung
von Medizin-
produkten beschrieben wird. Bezüglich der Anforderungen an die Art
der Aufbereitung werden die Instrumente in unkritische,
semikritische und kritische Instrumente
unterschieden, für die dann spezielle Verfahren zur
Aufbereitung festgelegt werden müssen.
Für
unkritische Medizinprodukte, z.B. EKG-Elektroden gilt, dass sie
lediglich mit intakter Haut in Berührung kommen und an ihre
Aufbereitung deshalb keine überhöhten Forderungen gestellt werden.
Semikritische Instrumente werden in Klasse A und B eingeteilt.
Kritische Medizinprodukte werden in kritisch A, B und C
unterschieden. Sie sind invasiv und kommen mit Blut in Berührung.
Für
diese Instrumente gelten die höchsten Anforderungen an den gesamten
Prozess der Instrumentenaufbereitung.
Eine
Verbindung der EN 13060 mit der RKI-Empfehlung ergibt sich unter
anderem aus dem Absatz 1 („Grundsätzliches“). Er enthält den
Hinweis, dass die Aufbereitung der Medizinprodukte (d. h. der
Instrumente) nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen soll
und dabei wird unter anderem auch auf die EN 13060 (im Anhang B:
Norm und Normungsvorgaben) hingewiesen.
In
Absatz 2.2.4 („Sterilisation“) heißt es wörtlich:
„Hinsichtlich der Durchführung und Über-
wachung der Sterilisation wird auf die entsprechenden Normen (siehe
Anhang) verwiesen.“
Die
RKI-Empfehlung fordert die Betreiber von Sterilisatoren also auf,
sich an der oben erwähnten EN 13060 zu orientieren.
4.)
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
Die
rechtliche Verbindlichkeit entsteht aber vor allem durch eine
Rechtsverordnung(!), die Medizinprodukte-Betreiberverordnung.
Sie
gilt: „... für das Errichten, Betreiben, Anwenden und
Instandhalten von Medizinprodukten...“
Neben
allgemeinen Informationen über sicherheitstechnische Kontrollen (§6),
das Medizinproduktebuch (§7) u.a. findet sich in §4, Abs. 2 auch
ein wichtiger Hinweis mit Verbindung zur oben genannten
RKI-Empfehlung.
Denn
es wird festgelegt, dass eine „ordnungsgemäße Aufbereitung der
Instrumente“ dann vermutet wird, wenn die gemeinsame Empfehlung
der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am
Robert-Koch-Institut und des Bundesinstitutes für Arzneimittel und
Medizinprodukte beachtet wird. Gemeint ist also die oben erwähnte
RKI-Empfehlung: „Anforderungen an die Hygiene bei der Aufbereitung
von Medizinprodukten.“
Die
RKI-Empfehlung wird durch diesen Hinweis aus der
Medizinprodukte-Betreiberverordnung deshalb als rechtserhebliche
Richtlinie betrachtet.
5.)
Ist eine Dokumentation erforderlich ?
Die
Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung fordert in § 4 Abs. 2:
„die
Aufbereitung [...] mit geeigneten validierten Verfahren so durchzuführen,
dass der Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar gewährleistet
ist...“.
Und
die bereits o.g. RKI-Empfehlung fordert unter Punkt 2.2.7
(„Dokumentation“), dass bei der Aufbereitung (von
Medizinprodukten) die Prozessparameter erfasst werden müssen.
Der
sicherste Weg, dieser Forderung nachzukommen ist der Anschluss eines
Druckers oder die Verbindung des Autoklaven mit der Praxis
EDV. Explizit gefordert sind diese automati-
sierten Formen der Dokumentation allerdings nicht. Wir haben von
Praxisbegehungen gehört, bei denen auch handschriftliche Protokolle
über den Sterilisationsablauf akzeptiert wurden, vorausgesetzt, sie
waren in einer Art „Protokollbuch“ abgelegt.
6.)
Was ist eigentlich Validierung ?
Dieses
Gebiet wird zur Zeit heftig und sehr kontrovers diskutiert.
Die
Rechtsgrundlage der Validierung ergibt sich zum einen aus der
Medizinprodukte- Betreiberverordnung.
Dort steht in § 4, Abs. 2 („Instandhaltung“): „Die
Aufbereitung von bestimmungsgemäß keimarm oder steril zur
Anwendung kommenden Medizinprodukte ist unter Berücksichtigung der
Angaben des Herstellers mit geeigneten validierten Verfahren so
durchzuführen...“
Eine
andere Definition steht in EN 554, § 3.29:
„Die
Validierung ist ein dokumentiertes Verfahren zum Erbringen,
Aufzeichnen und Interpretieren der Ergebnisse, die benötigt werden,
um zu zeigen, dass ein Verfahren dauerhaft mit den vorgegebenen
Spezifikationen übereinstimmt.“
Die
Validierung nach EN 554 ist eine physikalische Überprüfung der
Sterilisierprogramme die bei großen Krankenhaus-Sterilisatoren jährlich
durchgeführt wird.
Eine
praxisnahe Definition könnte lauten:
„Das
Validieren von Sterilisationsprozessen ist der dokumentierte
Nachweis, dass der Sterilisationsprozess reproduzierbar die
beabsichtigte Wirkung erzielt.“
Wenn
Mitarbeiter von Gesundheitsämtern bei Praxisbegehungen nach der
„Anwendung von validierten Verfahren“ fragen, dann ist unter
Umständen lediglich gemeint, dass die Prozesse der
Instrumentenaufbereitung klar definiert (Hygieneplan!),
Verantwortlichkeiten geregelt und die Vorgänge reproduzierbar
dokumentiert sein müssen.
Wann,
und ob überhaupt „Validierungen“ von externen
Dienstleistungs-Unternehmen in Zukunft im niedergelassenen Bereich
durchgeführt werden müssen, kann derzeit nicht vorhergesehen
werden. Wenn sich die Forderungen aber durchsetzen sollten, ist ganz
sicher, dass Sterili- satoren, die ein „validiertes Verfahren“
gewährleisten, über eine „Parameterüberwachung“ verfügen müssen,
welche Störungen im Betriebsablauf registrieren und dokumentieren. |