Medizinische Fußpflege
(Podologie)
Die medizinische Fußpflege ist per Gesetz als eine
heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden
und damit erlaubnispflichtig: Seit
dem 1. Januar 2003 darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in
(Podologe/in)
nennen, der entweder
Ausnahmen
und spezielle Fallgruppen sind in § 10 Abs. 2 bis Abs. 6 PodG geregelt.
Welche Voraussetzungen benötigt man, um die Erlaubnis zu erhalten?
Welche Ausbildung ist
gemeint ?
Das
Podologengesetz regelt
in §§ 3 ff die geplante Ausbildung. Sie soll in Vollzeitform zwei Jahre
dauern, in Teilzeitform höchstens vier Jahre. Die Ausbildung soll befähigen,
durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene
allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen,
pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine
ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder
auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische
Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und
Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Die Ausbildung wird mittels
einer staatlichen Prüfung abgeschlossen.
An welchen Schulen kann diese Ausbildung absolviert
werden ?
Die
Schulen müssen staatlich anerkannt sein.
Werden ausländische Abschlüsse
anerkannt ?
Eine
Anerkennung ausländischer Abschlüsse ist gemäß § 2 Abs. 2 PodG
bei Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes möglich. Für die Anerkennung von
Abschlüssen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, gelten
spezielle Anerkennungsrichtlinien.
Welche bereits bestandenen Prüfungen werden
anerkannt ?
-
"Podologe“,
„Podologin“ gemäß
§ 15 Privatschulgesetz Baden-Württemberg, vom 1.1.90, GBl.
S. 105, zuletzt geändert 13.11.95 GBl.
S. 764
-
„Staatlich
geprüfte/r medizinische/r Fußpfleger/in“ gemäß Bay. Schulordnung für
die Berufsfachschulen für med. Fußpflege vom 23.4.93, GVBl.
S. 317, berichtigt S. 854, zuletzt geändert am 4.7.97 GVBl.
S. 230
-
„Medizinische/r
Fußpfleger/in“ gemäß Runderlass des Niedersächsischen Sozialministers
über die staatliche Anerkennung von med. Fußpflegern vom 21.2.83 MBl.
S. 266 und des Runderlasses des Nieders.
Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen
vom 10.11.82 MBl. S.
2195
-
„Staatliche
anerkannte/r Podologe/Podologin“
gemäß Schulgesetz Sachsen-Anhalt vom 27.08.96, GVBl.
LSA S. 281, zuletzt
geändert am 21.1.98 (GVBl.
LSA S. 15).
Was ist, wenn ich eine andere Ausbildung als oben aufgeführt absolviert habe
oder absolviere ?
Auf
Antrag muss die Gleichwertigkeit der Ausbildung geprüft werden. Wird diese
bejaht, wird die Erlaubnis erteilt, § 10 Abs. 3 PodG.
Insofern könnten auch entsprechende Ausbildungsabschnitte des staatlich
anerkannten Ausbildungsberufes zum „Kosmetiker/Kosmetikerin“, der ab 2003
angeboten wird, teilweise anerkannt werden. Die Anerkennung wird vom
Landesgesundheitsamt durchgeführt (Adresse am Ende des Merkblattes).
Wird auch langjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege
anerkannt ?
Wer
zum 2.1.2002 eine mindestens zehnjährige Tätigkeit auf dem Gebiet der med.
Fußpflege nachweisen kann, kann die Erlaubnis nach dem Podologengesetz
erhalten, wenn er bis zum 1.1.2007 die staatliche Ergänzungsprüfung
erfolgreich abgelegt hat. Personen, die berechtigt die Berufsbezeichnungen
Orthopädieschuhmacher/innen, Masseur/in, Masseur/in und
medizinische Bademeister/in führen und zum 2.1.2002 eine mindestens fünfjährige
Berufserfahrung auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachweisen können, können
die Erlaubnis nach § 1 PodG
beantragen. Zuständig ist auch hier das Landesgesundheitsamt (Adresse am Ende
des Merkblatts).
Können
die oben genannten Ausbildungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, so kann
eine Erlaubnis beantragt werden, wenn zum 2.1.2002 eine mind. fünfjährige Tätigkeit
auf dem Gebiet der med. Fußpflege nachgewiesen werden kann und die Staatliche
Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
erfolgreich abgelegt wird.
Wo finde ich die gesetzlichen Regelungen?
Das
sog. Podologengesetz (PodG)
ist im Bundesgesetzblatt (BGBl.) Teil I vom 7. Dezember 2001, Nr. 64, Seite
3320 ff., die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist im BGBl. Teil I vom
4. Januar 2002, Seite 12 ff veröffentlicht worden.
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