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Zulassung und Abrechnung mit den Krankenkassen
Seit dem 01.07.2002 ist die Abrechnung mit den Krankenkassen möglich. 

Welche  Patienten sind in der podologischen Praxis abrechenbar ? 
Diabetiker mit Angio- oder Neuropathie sowie Mischform Angio- und Neuropathie. 
Der behandelnde Arzt muss auf dem Rezeptblatt Muster 13 die Behandlung anweisen. 
Auf dem Rezeptblatt muss die Diagnose sowie die geforderte Behandlung aufgeführt sein.
Es reicht  nicht aus, einmal podologische Behandlung bzw. Fußpflege zu verordnen. 
Bitte  achten Sie genauestens darauf, dass die Rezeptblätter korrekt ausgefüllt sind, um  so das Verfahren zu vereinfachen. 

Zulassungsvoraussetzungen 
sind: berufsmäßiger Praxisbetrieb (keine Praxen, die halbtags Podologie ausüben !) 
Qualifizierbarer  Inhaber nach Deutschem Podologengesetz § 1, Praxisgemeinschaft möglich,  Berufsurkunde (hier zählen nur staatliche Anerkennung!en !),  Praxisräume und Ausstattung müssen geeignet sein, sie müssen Vetragspartner der Krankenkassen  sein, IK-Nummer.

Wie geht das
Ihre Zulassung müssen Sie bei allen für Sie relevanten Krankenkassen stellen. Die Krankenkassen werden dann Ihre Praxis überprüfen. 
Die erforderlichen baulichen und einrichtungstechnischen Voraussetzung finden Sie unter
dem Punkt Praxisausstattung.

Zuzahlung
Der Patient muss seit dem 01.01.2004 eine Zuzahlung von 10 % auf die Verordnung entrichten. Sowie auch eine Rezeptgebühr von 10 Euro. 

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