Seit
dem 01.07.2002 ist die Abrechnung mit den
Krankenkassen möglich.
Welche Patienten
sind in der podologischen Praxis abrechenbar
?
Diabetiker mit Angio- oder Neuropathie sowie
Mischform Angio- und Neuropathie.
Der behandelnde Arzt muss auf dem Rezeptblatt
Muster 13 die Behandlung anweisen.
Auf dem
Rezeptblatt muss die Diagnose sowie die geforderte
Behandlung aufgeführt sein.
Es reicht nicht
aus, einmal podologische Behandlung bzw.
Fußpflege zu verordnen.
Bitte achten Sie
genauestens darauf, dass die Rezeptblätter
korrekt ausgefüllt sind, um so das
Verfahren zu vereinfachen.
Zulassungsvoraussetzungen
sind: berufsmäßiger
Praxisbetrieb (keine Praxen, die halbtags
Podologie ausüben !)
Qualifizierbarer Inhaber nach Deutschem
Podologengesetz § 1, Praxisgemeinschaft möglich, Berufsurkunde
(hier zählen nur staatliche Anerkennung!en
!), Praxisräume und Ausstattung müssen geeignet
sein, sie müssen Vetragspartner der Krankenkassen
sein, IK-Nummer.
Wie geht das
Ihre Zulassung müssen Sie bei allen für Sie
relevanten Krankenkassen stellen. Die
Krankenkassen werden dann Ihre Praxis
überprüfen.
Die erforderlichen baulichen und einrichtungstechnischen
Voraussetzung finden Sie unter
dem Punkt Praxisausstattung.
Zuzahlung
Der Patient muss seit dem 01.01.2004 eine
Zuzahlung von 10 % auf die Verordnung entrichten.
Sowie auch eine Rezeptgebühr von 10 Euro.
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