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Praxisausstattung
 
Allgemeine Anforderungen
Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung entspricht nicht den
Anforderungen 
nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V

Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen sowie privaten Wohn- und gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein

Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um insbesondere Gehbehinderten und Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu ermöglichen

Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten

Toilette, Handwaschbecken und Möglichkeit zur Fußwaschung

Verbandskasten für erste Hilfe

 Patientendokumentation

 Sicherstellung der Sterilisation der Instrumentensätze durch einen Dampfsterilisator (Autoclav)

Räumliche Mindestvoraussetzungen

Für eine podologische Praxis ist eine Nutzfläche von mindestens 25 qm nachzuweisen.

Die Praxis muss einen Behandlungstrakt mit mindestens einem Behandlungsraum einer Kabine) umfassen. Die Größe des einzelnen Behandlungsraums (einer Kabine) muss eine ordnungs-
gemäße Behandlung am Patienten gewährleisten;
sie darf 7 qm nicht unterschreiten. Der Behandlungsraum (die Kabine) muss aus festen Wänden bestehen, so dass kein Einblick möglich ist.

Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen ausgerichtet.
Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein weiterer Behandlungsraum
(Kabine) von mindestens 7 qm erforderlich.

Die Raumhöhe der Mindestnutzfläche muss durchgehend mindestens 2,40 m -lichte Höhe - betragen. Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen beheizbar und beleuchtbar sein.

Trittsichere, fugenarme, leicht aufzuwischende und desinfizierbare Fußböden im Behandlungstrakt

In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfeste Wände

Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und warmem Wasser sowie mit Hautdesinfektionsmittelspender im Behandlungstrakt

Schrank zur Aufbewahrung der erforderlichen Materialien.

Einmalhandschuhe und Mundschutz in ausreichender Zahl.

Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den Behandlungsräumen (Kabinen)

Behandlungsausstattung für den Hausbesuch

Hygienebereich: Sammelplatz getrennt von Kabinen und Wartebereich für im Zusammenhang mit der Therapie entstandenen Abfall und zur Aufbereitung gebrauchter Instrumente

Grundausstattung (Pflichtausstattung) je Kabine

Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik

Patientenstuhl mit teilbaren und ausziehbaren Fußstützen

Leuchte mit Lupe

Behälter jeweils für Tupfer, Tamponade

desinfizierte Instrumentensätze bestehend mindestens aus Zange, Schere, Skalpell, Pinzette und Sondierinstrument

Je ein Satz Schleif- und Fräskörper, sterilisierbar

Entsorgungsbehälter

Hygieneanforderungen

Einhaltung der jeweils gültigen Hygieneanforderungen der Länder

Vom gesamten Personal unterschriebener Hygieneplan, der die Maßnahmen zur Desinfektion, Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung festlegt; dies gilt insbesondere bezogen auf die hygienische Händedesinfektion, die Desinfektion der Behandlungsstellen der Instrumente und des gesamten Arbeitsplatzes.
Sämtliche in der Praxis eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen des Medizinprodukte-
gesetzes
(MPG) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen. 
Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(MPBetreibV) sowie sonstige Sicher-
heitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung
vom Heilmittelerbringer zu beachten.

Gemeinsame Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs. 2 SGB V für Leistungserbringer 
von Heilmitteln,
die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden.
I
n der Fassung vom 17. Januar 2005
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