Allgemeine
Anforderungen
Eine Zulassung ohne Praxisräume bzw. Praxisausstattung
entspricht nicht den Anforderungen
nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 SGB V
Die Praxis muss in sich abgeschlossen und von anderen Praxen
sowie privaten Wohn- und
gewerblichen Bereichen räumlich getrennt sein
Die Praxis soll behindertengerecht zugänglich sein, um
insbesondere Gehbehinderten und
Behinderten im Rollstuhl einen Zugang ohne fremde Hilfe zu
ermöglichen
Ein Warteraum mit ausreichend Sitzgelegenheiten
Toilette, Handwaschbecken und Möglichkeit zur Fußwaschung
Verbandskasten für erste Hilfe
Patientendokumentation
Sicherstellung der Sterilisation der Instrumentensätze
durch einen Dampfsterilisator (Autoclav)
Räumliche Mindestvoraussetzungen
Für eine podologische Praxis ist eine Nutzfläche von mindestens
25 qm nachzuweisen.
Die Praxis muss einen Behandlungstrakt mit mindestens einem
Behandlungsraum einer Kabine)
umfassen. Die Größe des einzelnen Behandlungsraums (einer Kabine)
muss eine ordnungs-
gemäße Behandlung am Patienten gewährleisten; sie
darf 7 qm nicht unterschreiten. Der Behandlungsraum (die Kabine)
muss aus festen Wänden bestehen,
so dass kein Einblick möglich ist.
Die räumlichen Mindestvoraussetzungen sind auf den Zugelassenen
ausgerichtet.
Für jede zusätzliche gleichzeitig tätige Fachkraft ist ein
weiterer Behandlungsraum (Kabine)
von mindestens 7 qm erforderlich.
Die Raumhöhe der Mindestnutzfläche muss durchgehend mindestens
2,40 m -lichte Höhe - betragen.
Alle Räume müssen ausreichend be- und entlüftbar sowie angemessen
beheizbar und beleuchtbar sein.
Trittsichere, fugenarme, leicht aufzuwischende und
desinfizierbare Fußböden im
Behandlungstrakt
In den Behandlungsräumen glatte und bis zu einer Höhe von
mindestens 1,80 m abwaschfeste
Wände
Handwaschbecken für den Behandler mit fließend kaltem und
warmem Wasser sowie mit
Hautdesinfektionsmittelspender im Behandlungstrakt
Schrank zur Aufbewahrung der erforderlichen Materialien.
Einmalhandschuhe und Mundschutz in ausreichender Zahl.
Sitzgelegenheit und eine ausreichende Kleiderablage in den
Behandlungsräumen (Kabinen)
Behandlungsausstattung für den Hausbesuch
Hygienebereich: Sammelplatz getrennt von Kabinen und Wartebereich
für im Zusammenhang mit der
Therapie entstandenen Abfall und zur Aufbereitung gebrauchter
Instrumente
Grundausstattung (Pflichtausstattung) je Kabine
Fräsgerät mit Staubabsaugung oder Nasstechnik
Patientenstuhl mit teilbaren und ausziehbaren Fußstützen
Leuchte mit Lupe
Behälter jeweils für Tupfer, Tamponade
desinfizierte Instrumentensätze bestehend mindestens aus Zange,
Schere, Skalpell, Pinzette und
Sondierinstrument
Je ein Satz Schleif- und Fräskörper, sterilisierbar
Entsorgungsbehälter
Hygieneanforderungen
Einhaltung der jeweils gültigen Hygieneanforderungen der Länder
Vom gesamten Personal unterschriebener Hygieneplan, der die
Maßnahmen zur Desinfektion,
Reinigung und Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung festlegt;
dies gilt insbesondere bezogen auf die
hygienische Händedesinfektion, die Desinfektion
der Behandlungsstellen der Instrumente und des gesamten
Arbeitsplatzes.
Sämtliche in der Praxis eingesetzten
Geräte müssen den Anforderungen des Medizinprodukte-
gesetzes (MPG) in der jeweils
gültigen Fassung entsprechen, soweit sie unter die Bestimmungen
dieses Gesetzes fallen.
Daneben sind die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
sowie sonstige Sicher-
heitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung vom
Heilmittelerbringer zu beachten. |