| Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2002 |
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Auf
Grund des § 7 des Podologengesetzes vom
4.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) verordnet das Bundesministerium
für
Gesundheit im Benehmen mit dem
Bundesministerium
für Bildung und Forschung: |
| §
1
Ausbildung |
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(1)
Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen
umfasst
mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten
theoretischen
und praktischen Unterricht von 2 000 Stunden
und
die aufgeführte praktische Ausbildung von
1
000 Stunden.
(2)
Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern
ausreichende
Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen
praktischen
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln
und
einzuüben. Die praktische Ausbildung findet
an
Patientinnen und Patienten statt.
(3)
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen
nach Absatz 1 ist durch eine
Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. |
| §
2
Staatliche
Prüfung,
staatliche
Ergänzungsprüfung |
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(1)
Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 4
des
Podologengesetzes umfasst einen schriftlichen, einen
mündlichen
und einen praktischen Teil.
(2)
Der Prüfling legt die Prüfung nach Absatz 1 bei der
Schule
für Podologinnen und Podologen (Schule) ab, an
der
er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,
in
deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
abgelegt
werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen
zulassen.
Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse
sind
vorher zu hören.
(3)
Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 10 Abs. 4
oder
5 des Podologengesetzes umfasst den mündlichen
und
praktischen Teil der staatlichen Prüfung nach Absatz
1.
Sie findet an einer von der zuständigen Behörde für
die
Durchführung von Ergänzungsprüfungen bestimmten
Schule
statt. Für die staatliche Prüfung nach § 10 Abs. 6
des
Gesetzes gilt Satz 2 entsprechend
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§
3
Prüfungsausschuss |
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(1)
Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der
mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1.
einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten
der
zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen
Behörde
mit der Wahrung dieser Aufgabe betrauten
Person,
2.
einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn
die
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der
staatlichen
Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
sowie
3.
Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
unterrichten
und von denen mindestens
a)
eine Prüferin Ärztin oder ein Prüfer Arzt und
b)
eine Prüferin Podologin oder ein Prüfer Podologe
sein
muss.
Als
Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte
bestellt
werden, die den Prüfling in dem jeweiligen Prüfungsfach
überwiegend
ausgebildet haben.
(2)
Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach
Absatz
1 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter.
Für
jedes Mitglied ist mindestens eine Vertreterin oder
ein
Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder
nach
Absatz 1 Nr. 3 und ihrer Vertreterinnen oder
Vertreter
ist die Schulleitung anzuhören.
(3)
Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss
vor.
Die zuständige Behörde kann bestimmen,
dass
das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4)
Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter
zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
entsenden. |
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§
4
Zulassung
zur staatlichen Prüfung,
Zulassung
zur staatlichen Ergänzungsprüfung |
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(1)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
entscheidet
auf Antrag des Prüflings über die Zulassung
zur
Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen
mit
der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht
früher
als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung
liegen.
(2)
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende
Nachweise
vorliegen:
1.
die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch
der
Eltern und alle Urkunden, die eine spätere
Namensänderung
bescheinigen, sowie bei Verheirateten
eine
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für
die
Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnerschaften
ein
Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft
geführten
Lebenspartnerschaftsbuch,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme
an
den Ausbildungsveranstaltungen.
(3)
Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Prüfling
spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn
schriftlich
mitgeteilt werden.
(4)
Über die Zulassung zur staatlichen Ergänzungsprüfung
nach
§ 10 Abs. 4 oder 5 sowie die Zulassung zur
Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung
für
Podologinnen und Podologen
(PodAPrV)
Vom
18. Dezember 2001
staatlichen
Prüfung nach § 10 Abs. 6 des Podologengesetzes
entscheidet
die zuständige Behörde auf Antrag.
Dem
Antrag ist ein Nachweis über die nach dem Gesetz
erforderliche
Tätigkeit auf dem Gebiet der medizinischen
Fußpflege
beizufügen. Personen, die einen Antrag auf
Grund
des § 10 Abs. 5 des Gesetzes stellen, haben
zusätzlich
die dort genannte Ausbildung nachzuweisen.
Absatz
2 Nr. 1 und Absatz 3 gelten entsprechend. |
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§
5
Schriftlicher
Teil der Prüfung |
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(1)
Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
folgende
Fächergruppen:
1.
Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/
Pädagogik/Soziologie;
2.
Anatomie; Physiologie;
3.
Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre.
Der
Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer
Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten Die
Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 60 Minuten; die
Aufsichtsarbeiten in den Fächergruppen 2 und 3 dauern jeweils 90
Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen
durchzuführen. Die Aufsichtführenden
werden
von der Schulleitung bestellt.
(2)
Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule
ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen
oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für
die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der drei
Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote
für
den schriftlichen Teil der Prüfung. Der
schriftliche
Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der
drei
Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“
benotet
wird. |
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§
6
Mündlicher
Teil der Prüfung |
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(1)
Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
folgenden
Fächer:
1.
Theoretische Grundlagen der podologischen Behandlung,
2.
Spezielle Krankheitslehre,
3.
Arzneimittellehre, Material- und Warenkunde,
4.
Hygiene und Mikrobiologie.
Die
Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Die
Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in den Fächern Nummer 1
und 2 jeweils nicht länger als 15 Minuten, in den Fächern Nummer 3
und 4 jeweils nicht länger als 10 Minuten dauern.
(2)
Die Prüfung in jedem Fach wird von mindestens einer Fachprüferin
oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich in allen Fächern
an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen.
Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen
oder Fachprüfern die
Prüfungsnote
für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jedes
Fach
mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit
Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern
beim mündlichen Teil der Prüfung
gestatten,
wenn ein berechtigtes Interesse besteht. |
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§
7
Praktischer
Teil der Prüfung |
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(1)
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die
folgenden
Fächer:
1.
Podologische Behandlungsmaßnahmen:
Der Prüfling hat unter Aufsicht an zwei Patientinnen oder Patienten
nach vorheriger Befunderhebung eine podologische Behandlung durchzuführen.
Dabei hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen sowie
nachzuweisen, dass er seine Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten
umsetzen kann;
2.
Podologische Materialien und Hilfsmittel:
Der Prüfling hat im Rahmen einer podologischen Behandlung am
Patienten jeweils mindestens eine Nagelkorrekturmaßnahme sowie
mindestens eine orthotische Korrekturmaßnahme durchzuführen. Dabei
hat er sein Handeln zu erläutern und zu begründen.
(2)
Die Auswahl und die Zuweisung der Patientinnen oder Patienten
erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten
und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen
Fachpersonal. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling im Fach
1 nicht länger
als
120 Minuten, im Fach 2 nicht länger als 180 Minuten
dauern.
(3)
Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von mindestens
zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer
Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen
oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote
für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung
ist bestanden, wenn jedes Fach mit mindestens „ausreichend“
benotet
wird. |
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§
8
Niederschrift |
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Über
die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
der
Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa
vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. |
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§
9
Benotung |
|
Die
schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
in
der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie
folgt
benotet:
–
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in
besonderem
Maße entspricht,
–
„gut“
(2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
–
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den
Anforderungen entspricht,
–
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
–
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen
Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit
behoben werden können,
–
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht
entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer Zeit
nicht
behoben werden können. |
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§
10
Bestehen
und Wiederholung der
staatlichen
Prüfung, Bestehen und
Wiederholung der staatlichen Ergänzungsprüfung |
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(1)
Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 ist
bestanden, wenn jeder der darin vorgeschriebenen Prüfungsteile
bestanden ist.
(2)
Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem
Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling
von der oder dem Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses eine
schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3)
Die staatliche Ergänzungsprüfung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist
bestanden, wenn der mündliche und praktische Teil der staatlichen
Prüfung bestanden sind. Über die bestandene staatliche Ergänzungsprüfung
wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Absatz 2 Satz
2
gilt
entsprechend.
(4)
Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung
und jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt
werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“
erhalten hat.
(5)
Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte
praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Prüfung nur
zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen
hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern bestimmt
wurden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung
ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung
beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf
Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. |
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§
11
Rücktritt
von der Prüfung |
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(1)
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder
einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt
unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
den
Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
wichtige Gründe vorliegen
Im
Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen
Bescheinigung verlangt werden.
(2)
Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt
es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich
mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung
als nicht bestanden. § 10
Abs.
4 gilt entsprechend. |
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§
12
Versäumnisfolgen |
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(1)
Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine
Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er
die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht
ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt
ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende
Teil der Prüfung als
nicht
unternommen.
(2)
Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft
die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz
1 und 4 gilt entsprechend. |
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§
13 Ordnungsverstöße
und Täuschungsversuche |
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Die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen,
die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem
Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden“
erklären; § 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung
ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der
gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs
nur
innerhalb von drei Jahren nach
Abschluss
der Prüfung zulässig.
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§
14
Prüfungsunterlagen |
|
Auf
Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung
Einsicht
in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Schriftliche
Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung
zur
Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn
Jahre
aufzubewahren. |
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§
15
Erlaubnisurkunde |
|
Liegen
die Voraussetzungen nach § 2 oder § 10 des
Podologengesetzes
für die Erteilung der Erlaubnis zur
Führung
der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes
vor,
so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde
nach
dem Muster der Anlage 5 aus. |
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§
16
Sonderregelungen
für
Inhaberinnen oder Inhaber von Diplomen
oder
Prüfungszeugnissen aus einem anderen
Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder
einem
anderen Vertragsstaat des
Abkommens
über den
Europäischen
Wirtschaftsraum |
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(1)
Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
des Podologengesetzes beantragen,
können
zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach
–
§
2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der
zuständigen
Behörde des Heimat- oder Herkunftstaates ausgestellte entsprechende
Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten
Strafregisterauszug
oder,
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen
Nachweis vorlegen. Die in Satz 1 genannten Bescheinigungen und
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der
Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2)
Antragstellerinnen oder Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
des Podologengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres
Heimat- oder Herkunftstaates vorlegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(3)
Personen, denen eine Erlaubnis nach § 1 des Podologengesetzes
erteilt worden ist, können ihre im Heimat-oder Herkunftstaat
bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und, soweit dies
nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftstaates zulässig ist, die
Abkürzung in der Sprache dieses Staates führen. Daneben sind Name
und Ort der Lehranstalt, die die Ausbildungsbezeichnung
verliehen
hat, aufzuführen.
(4)
Über den Antrag einer oder eines Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum auf Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des
Podologengesetzes ist kurzfristig, spätestens vier Monate nach
Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses
Gesetzes zu entscheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Heimat- oder Herkunftstaates die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Bescheinigungen
nicht ausgestellt, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller
sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
eidesstattlichen
Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde ersetzen. |
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§
17
Inkrafttreten |
|
Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der
Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2001
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
–
U l l a S c h m i d t |